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S a t z u n g

 

des „ Förderverein Sport im Sülztal e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

a)     Der Verein wurde am 28. Oktober 2009 gegründet unter dem Namen „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt deshalb den Zusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“ im Vereinsnamen.

b)    Der Sitz des Vereins ist Sülztalstraße 45, 51789 Lindlar.

c)     Das Geschäftsjahr des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr endet am 31.12.2010.

§ 2 Zweck des Förderverein Sport im Sülztal e.V.

a)     Zweck des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ ist die gemeinnützige Förderung des Sports im Kirchdorf Süng und den Nachbardörfern durch Errichtung und Betrieb von Anlagen im Sportzentrum Hartegasse. Hierzu gehört insbesondere der Bau eines Kunstrasensportplatzes sowie der zukünftige Betrieb dieser Anlage. Weiterer Zweck ist die Unterstützung der Jugendarbeit in den örtlichen Sportvereinen.

b)    Um die Ziele des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ zu verwirklichen, sind insbesondere folgende Aufgaben durchzuführen:

  • Erhebung von Beiträgen der Mitglieder des Vereins
  • Beschaffung von Spenden durch Firmen oder Privatpersonen
  • Durchführung von Aktionen, deren Erlös der Finanzierung der oben genannten Ziele für das Sportzentrum   Hartegasse beitragen
  • Maßnahmen der Werbung und der Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung der Erreichung der Ziele des „Förderverein Sülztal e.V.“

c)     Der „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d)    Die Mittel des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Personen dürfen nicht durch die Vergütung von unverhältnismäßig hohen Ausgaben oder von Ausgaben für Maßnahmen, die dem Zweck des Vereins nicht unmittelbar dienen, begünstigt werden.

e)     Der „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Toleranz.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

a)     Mitglied des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Eintritt erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

b)    Die Mitgliedschaft besteht zunächst für die Dauer von 5 (fünf) Jahren und verlängert sich um jeweils 3 Jahre, wenn von keiner Seite die Mitgliedschaft gekündigt wird.

c)     Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende der unter Punkt 3b) geregelten normalen Dauer der Mitgliedschaft. Hierbei sind eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres und der rechtzeitige Zugang im Vereinsbüro oder bei einem Vorstandsmitglied einzuhalten.

d)    Ein Mitglied kann aus dem „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Erklärung seines Verhaltens zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

e)     Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand beschlossen und vollzogen werden, wenn seit Absendung des 2. Mahnschreibens, in dem auf die Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen ist, zwei Monate vergangen sind.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages bestimmt jedes Mitglied selbst. Ein Mindestbeitrag von € 20,00 darf jedoch nicht unterschritten werden.

§ 5 Organe des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“

Organe des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

a)     Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:

 

  • Vorsitzenden(r)
  • Stellvertretenden Vorsitzenden(r)
  • Schatzmeister(in)

Die Verantwortung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes für die Erledigung der Aufgaben des Vereins wird in einem vom Vorstand zu verabschiedenden Geschäftsplan geregelt. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben zusätzliche Beisitzer mit jeweils festgelegten Aufgaben benennen. Die Anzahl der Beisitzer wird auf fünf begrenzt. Alle Vorstandsmitglieder erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich.

b)    Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt.

c)     Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

d)    Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinsam. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ nach Außen die Wahrnehmung von Aufgaben zur Erreichung der Vereinsziele nach Maßgabe der Satzung und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

a)     Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Wenn ein besonderes Anliegen des Vereins besteht oder wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Darlegung der Gründe fordern, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.

b)    Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand der Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Auf Basis dieser Informationen hat die Versammlung einen Beschluss über die Entlastung des Vorstandes zu fassen.

 c)     Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Terminbekanntgabe in zwei regionalen Tageszeitungen oder Informationsblättern einzuberufen. Die Zweiwochenfrist beginnt mit der Veröffentlichung in der Presse. Mit der Terminbekanntgabe ist gleichzeitig die Tagesordnung anzugeben. Sofern die Tagesordnung nicht in der regionalen Presse veröffentlicht wird, ist sie am Büro des Sportvereins Süng auszuhängen.

§ 8 Kassenprüfer

a)     In der Mitgliederversammlung, in der der Vorstand neu gewählt wird, sind auch zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

b)    Aufgabe der Kassenprüfer ist die Überprüfung der Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung für ein Geschäftsjahr.

c)     Die Kassenprüfer haben auf der jährlichen Mitgliederversammlung im Anschluss an den Bericht des Schatzmeisters ihre Ergebnisse darzulegen.

§ 9 Beschlussfähigkeit

a)     Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

b)    Zur Beschlussfassung über die Auflösung des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder erforderlich.

c)     Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig zur Auflösung des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“, so ist eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach dem ersten Termin mit Angabe des entsprechenden Tagesordnungspunktes einzuberufen. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit ist bei der Einladung zur zweiten Versammlung hinzuweisen.

§ 10 Beschlussfassung

a)     Als Regel gilt die Abstimmung durch Handzeichen. Auf Antrag von fünf Teilnehmern einer Versammlung ist schriftlich und geheim abzustimmen.

b)    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vertretungen sind nicht möglich.

c)     Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung des Vereins (§ 33 BGB) oder die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

d)    Zur Änderung des Zweckes des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen (§ 33 BGB). Erfolgt nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung von nicht anwesenden Mitgliedern durch den Vorstand innerhalb von 2 Monaten auch bis 4 Wochen nach der zweiten Aufforderung keine Antwort, so wird das als Zustimmung gewertet.

§ 11 Protokollierung der Versammlung

a)     Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden bzw. - bei dessen Abwesenheit auf der Versammlung - von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

b)    Jedes Mitglied des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 12 Auflösung des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“

a)     Der „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ kann bei entsprechender Einberufung zu diesem Zweck (§ 9 der Satzung) mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen (§ 10, Punkt c) der Satzung) aufgelöst werden.

b)    Die Liquidation des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ erfolgt nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung durch den zum Zeitpunkt des Beschlusses amtierenden Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann auch andere Personen als Liquidatoren des Vereins bestimmen.

c)     Bei Auflösung des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 der Satzung fällt das Vermögen des Vereins

(1)   an den Sportverein SSV Süng 1931 e.V. zur Weiterverfolgung der Zwecke des „Förderverein Sport im Sülztal   e.V.“, oder, falls der Sportverein SSV Süng 1931 e.V. das Vermögen nicht annimmt oder eine ordnungsgemäße Verwendung nicht gewährleisten kann,

(2)   an die Gemeinde Lindlar, die das Vermögen - nachvollziehbar von mindestens drei vom

Liquidator und vom Sportverein SSV Süng 1931 e.V. zu benennenden Bürgern - ausschließlich für die zusätzliche Förderung des Sportes in Süng und Hartegasse verwenden kann.


 

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der 1. Mitgliedersammlung des „Förderverein Sport im Sülztal e.V.“ am 28.10.2009 beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Lindlar-Hartegasse, den 28.10.2009

 

 satzung als pdf-dokument

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